Man gehe jedoch davon aus, dass das Herunterladen der Dateien mit einem programmierten Suchroboter (Spider) geschehe. So habe jeweils um 4.30 Uhr jemand mit dem Benutzernamen «H.________» (recte: «I.________», vgl. Bericht des Fachbereichs Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern vom 14. September 2020 [nachfolgend: Bericht FDF], S. 2) und der IP-Adresse J.________ auf PDFs der Beschwerdeführerin 2 zugegriffen. Die Täterschaft müsse demnach einen Weg gefunden haben, diese Schranken zu überwinden und sich Zugriff zu den Todesanzeigen zu verschaffen. Die Identität des Benutzernamens «I.________» habe nicht ermittelt werden können;