_» zu veröffentlichen. Die fraglichen Inhalte befänden sich hinter einer Bezahlschranke. Es werde bezweifelt, dass die G.________ AG über ein Abonnement der Beschwerdeführerin 2 verfüge, welches sie zum Zugang berechtigen würde. Wie genau die G.________ AG Zugang zu den heruntergeladenen und später veröffentlichten Dateien erlangt habe, sei nicht bekannt. Man gehe jedoch davon aus, dass das Herunterladen der Dateien mit einem programmierten Suchroboter (Spider) geschehe.