4. 4.1 Mit Strafanzeige vom 18. November 2019 wird der G.________ AG vorgeworfen, sich der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), eventualiter des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB) schuldig gemacht zu haben. Konkret bestehe der Verdacht, dass sich die G.________ AG (u.a.) in das Datenverarbeitungssystem der Beschwerdeführerin 2 gehackt habe, um die im Medium der Beschwerdeführerin 2 erscheinenden Todesanzeigen unbefugterweise herunterzuladen und auf der Internetseite der G.________ AG «N.________» zu veröffentlichen.