3. Die Beschwerdekammer verfügt sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition; mithin sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018). Die von der Beschwerdeführerin 2 im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen sind vorliegend somit beachtlich. Die Beschuldigten und die Generalstaatsanwaltschaft erhielten im Rahmen des Schriftenwechsels Gelegenheit, sich zu diesen zu äussern.