Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin 2 im Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin konstituiert, womit sie auch mit Blick auf die angebliche gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung ohne Weiteres zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert ist. 2.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin 2 betreffend wird – mit Ausnahme der Rüge betreffend die Beschränkung der Ermittlungshandlungen auf die Beschwerdeführerin 2 – auf die Beschwerde eingetreten.