4 und im Falle einer Urheberrechtsverletzung antragsberechtigt ist. Konsequenterweise kommt der Beschwerdeführerin 2 als zur Stellung eines Strafantrags berechtigten Person auch die Geschädigtenstellung zu (Art. 115 Abs. 2 StPO). Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin 2 im Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin konstituiert, womit sie auch mit Blick auf die angebliche gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung ohne Weiteres zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert ist.