Mit dem Auftrag würden die Angehörigen die Rechte jedoch in jedem Fall – also auch im Falle der Beschwerdeführerin 2 – dem Verlag übertragen. Etwas Anderes geht denn auch nicht aus den allgemein zugänglichen, auf der Website der Beschwerdeführerin 2 abrufbaren AGB hervor. Vielmehr wird daraus deutlich, dass die Beschwerdeführerin 2 unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses die Rechte an den Todesanzeigen derivativ erwirbt, womit sie in den Genuss des Urheberrechtsschutzes kommt