2021, § 23 Immaterialgüterstrafrecht, Rz. 38). 2.3.4 Obwohl die Beschwerdeführerin 2 eine gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung (Art. 67 Abs. 2 URG) und damit ein Offizialdelikt zur Anzeige gebracht hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 auch zur Stellung eines Strafantrags berechtigt gewesen wäre. So wird in der Strafanzeige vorgebracht, dass je nach Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses die Angehörigen oder die Verlage die originären Urheber der Todesanzeigen seien. Mit dem Auftrag würden die Angehörigen die Rechte jedoch in jedem Fall – also auch im Falle der Beschwerdeführerin 2 – dem Verlag übertragen.