Zu beachten ist weiter, dass nach Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch ein Antragsdelikt verletzt wurde, zum Strafantrag berechtigt ist. Als verletzt und damit antragsberechtigt gelten zunächst der Urheber oder die Urheberin selbst, aber auch jede Person, die das Immaterialgüterrecht rechtmässig erworben hat, also Erbinnen und Erben sowie Personen, denen das Recht übertragen wurde (RIEDO, a.a.O, Rz. 44 zu Vorbemerkungen zu den Art. 67-73 URG mit weiteren Hinweisen; vgl. auch ACKERMANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Handund Studienbuch, 2. Aufl. 2021, § 23 Immaterialgüterstrafrecht, Rz. 38).