16 Abs. 1 URG). Mit der Übertragung wird die Person, auf die das Urheberrecht übertragen wurde, nicht Urheberin oder Urheber, sondern lediglich Rechteinhaberin. Sie erwirbt jedoch die mit dem Urheberrecht verbundenen Ausschliesslichkeitsrechte (z.B. die Verwendungsrechte gemäss Art. 10 und Art. 11 URG), welche sie gegen beliebige Dritte und auch gegen den Urheber oder die Urheberin selbst geltend machen kann (EGLOFF, in: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 4. Aufl. 2020, Rz. 11 zu Art.