So komme der Urheberrechtsschutz nur demjenigen zu, der ein Werk tatsächlich schaffe. Anders als in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) behauptet, sei die Beschwerdeführerin 2 nicht Urheberin der fraglichen Todesanzeigen. Entsprechend sei sie in diesem Punkt nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. 2.3.3 Der Generalstaatsanwaltschaft ist insofern Recht zu geben, dass Urheber oder Urheberin eines Werkes die natürliche Person ist, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass das Urheberrecht übertragbar und vererblich ist (Art. 16 Abs. 1 URG).