3 diese auf dem «N.________» veröffentlicht hätten, dadurch nicht darauf geschlossen werden könnte, dass die Beschuldigten beim Beschaffen der Todesanzeigen der Beschwerdeführerin 2 gleich vorgegangen sind. 2.3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bestreitet, dass die Beschwerdeführerin 2 durch das Urheberrecht geschützt sei. So komme der Urheberrechtsschutz nur demjenigen zu, der ein Werk tatsächlich schaffe.