Soweit die Beschwerdeführerin 2 jedoch rügt, die Staatsanwaltschaft habe nicht rechtsgenüglich abgeklärt, wie die Beschuldigten in Bezug auf andere Zeitungen zu den veröffentlichten Todesanzeigen gekommen seien, sondern ihre Ermittlungshandlungen auf die Beschwerdeführerin 2 beschränkt habe, ist die Beschwerdeführerin 2 nicht unmittelbar betroffen und entsprechend auch nicht beschwerdelegitimiert. Zu beachten ist zudem, dass selbst wenn die Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht weiter ermittelt hätte und zum Schluss gekommen wäre, dass die Beschuldigten bei anderen Zeitungen auf rechtswidrige Art und Weise Daten beschafft und