ist die Legitimation der Beschwerdeführerin 2 als Geschädigte grundsätzlich gegeben. Soweit die Beschwerdeführerin 2 jedoch rügt, die Staatsanwaltschaft habe nicht rechtsgenüglich abgeklärt, wie die Beschuldigten in Bezug auf andere Zeitungen zu den veröffentlichten Todesanzeigen gekommen seien, sondern ihre Ermittlungshandlungen auf die Beschwerdeführerin 2 beschränkt habe, ist die Beschwerdeführerin 2 nicht unmittelbar betroffen und entsprechend auch nicht beschwerdelegitimiert.