2.3 2.3.1 Mit Blick auf die infrage stehenden Straftatbestände der unbefugten Datenbeschaffung, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem sowie die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) ist die Legitimation der Beschwerdeführerin 2 als Geschädigte grundsätzlich gegeben.