Der Beschwerdeführer 1 ist somit nicht dazu berechtigt, in einem Beschwerdeverfahren nach StPO die Interessen Dritter zu vertreten. Es fehlt ihm daher an der Beschwerdelegitimation. 2.2.2 Was den Beschwerdeführer 1 anbelangt, wird auf die Beschwerde somit nicht eingetreten.