Die Wahrung überindividueller Rechte und die Durchsetzung des Strafanspruchs ist Sache der Staatsanwaltschaft und weiterer Behörden nach Art. 104 Abs. 2 StPO (LIEBER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 104 StPO mit Hinweis; WEILENMAN, Drittgeschädigte Personen im Strafverfahren – unter besonderer Berücksichtigung des Privatklage-, Aushändigungs- und Zuwendungsanspruchs, LBR Band/Nr. 43, 2020, S. 197, Rz. 444 f.). Der Beschwerdeführer 1 ist somit nicht dazu berechtigt, in einem Beschwerdeverfahren nach StPO die Interessen Dritter zu vertreten.