2.2 2.2.1 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 geht zweifelsfrei hervor, dass er selber von der angefochtenen Verfügung nicht unmittelbar betroffen ist, sondern wenn überhaupt, lediglich die ihm angeschlossenen Schweizer Medienunternehmen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, kommt privaten Verbänden wie dem Beschwerdeführer 1 trotz statutarischer Ermächtigung im Strafverfahren keine Parteistellung zu. Die Wahrung überindividueller Rechte und die Durchsetzung des Strafanspruchs ist Sache der Staatsanwaltschaft und weiterer Behörden nach Art.