VERFAHRENSANTRAG Es seien die Verfahrensakten im Verfahren BJS 19 28869 / P12 beizuziehen. 1.3 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 10. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Nach je einmaliger Fristerstreckung verlangten die nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten mit den jeweiligen Stellungnahmen vom 4. April 2022 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. In der Folge verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel.