Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 73 + 74 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. August 2022 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 E.________ AG v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, Verwertung fremder Leistung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 24. Januar 2022 (BJS 19 28869) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer 1) und der E.________ AG (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin 2; zusammen: die Beschwerdeführenden) mit Strafanzeige vom 18. Novem- ber 2019 initiierte Strafverfahren (BJS 19 28869) wegen unbefugter Datenbeschaf- fung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, Verwertung fremder Leistungen sowie Urheberrechtsverletzung gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2; zusammen: die Be- schuldigten) ein. 1.2 Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch Advokat D.________, mit Eingabe vom 11. Februar 2022 (Postaufgabe: 11. Februar 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit ihr beantragten sie, was folgt: RECHTSBEGEHREN 1. Es sei die Einstellungsverfügung (Verfahrens-Nr. BJS 19 28869 / P12) vom 24. Januar 2022 auf- zuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten weiterzuführen und gegen F.________ ein Strafverfahren zu eröffnen sowie gegen die Beschuldigten und F.________ entweder einen Strafbefehl zu erlas- sen oder Anklage zu erheben wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Verwertung fremder Leistungen sowie Urheberrechtsverletzung so- wie allfälliger anderer infrage kommender Delikte. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. VERFAHRENSANTRAG Es seien die Verfahrensakten im Verfahren BJS 19 28869 / P12 beizuziehen. 1.3 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 10. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Nach je einmaliger Fristerstreckung verlangten die nicht anwaltlich vertretenen Beschuldig- ten mit den jeweiligen Stellungnahmen vom 4. April 2022 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. In der Folge verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies trifft namentlich auf die Privatklägerschaft zu (Art. 104 2 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrück- lich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Als Prozessvoraussetzung ist die Legitimation vom Gericht von Amtes wegen zu prü- fen. Dennoch hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation dar- zulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit Hinweisen). Dieses Erfordernis gilt für die StPO-Beschwerde auch auf kantonaler Ebene (Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 7c zu Art. 382; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). 2.2 2.2.1 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 geht zweifelsfrei hervor, dass er selber von der angefochtenen Verfügung nicht unmittelbar betroffen ist, sondern wenn überhaupt, lediglich die ihm angeschlossenen Schweizer Medienunterneh- men. Wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, kommt privaten Verbänden wie dem Beschwerdeführer 1 trotz statutarischer Ermächtigung im Strafverfahren keine Parteistellung zu. Die Wahrung überindividueller Rechte und die Durchsetzung des Strafanspruchs ist Sache der Staatsanwaltschaft und weiterer Behörden nach Art. 104 Abs. 2 StPO (LIEBER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 104 StPO mit Hinweis; WEILENMAN, Drittge- schädigte Personen im Strafverfahren – unter besonderer Berücksichtigung des Privatklage-, Aushändigungs- und Zuwendungsanspruchs, LBR Band/Nr. 43, 2020, S. 197, Rz. 444 f.). Der Beschwerdeführer 1 ist somit nicht dazu berechtigt, in einem Beschwerdeverfahren nach StPO die Interessen Dritter zu vertreten. Es fehlt ihm daher an der Beschwerdelegitimation. 2.2.2 Was den Beschwerdeführer 1 anbelangt, wird auf die Beschwerde somit nicht ein- getreten. 2.3 2.3.1 Mit Blick auf die infrage stehenden Straftatbestände der unbefugten Datenbeschaf- fung, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem sowie die Straf- bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) ist die Legitimation der Beschwerdeführerin 2 als Geschädigte grundsätzlich gegeben. Soweit die Beschwerdeführerin 2 jedoch rügt, die Staatsanwaltschaft habe nicht rechtsgenüglich abgeklärt, wie die Beschuldigten in Bezug auf andere Zeitun- gen zu den veröffentlichten Todesanzeigen gekommen seien, sondern ihre Ermitt- lungshandlungen auf die Beschwerdeführerin 2 beschränkt habe, ist die Beschwer- deführerin 2 nicht unmittelbar betroffen und entsprechend auch nicht beschwerdele- gitimiert. Zu beachten ist zudem, dass selbst wenn die Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht weiter ermittelt hätte und zum Schluss gekommen wäre, dass die Beschul- digten bei anderen Zeitungen auf rechtswidrige Art und Weise Daten beschafft und 3 diese auf dem «N.________» veröffentlicht hätten, dadurch nicht darauf geschlos- sen werden könnte, dass die Beschuldigten beim Beschaffen der Todesanzeigen der Beschwerdeführerin 2 gleich vorgegangen sind. 2.3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bestreitet, dass die Beschwerdeführerin 2 durch das Urheberrecht geschützt sei. So komme der Urheberrechtsschutz nur demjenigen zu, der ein Werk tatsächlich schaffe. Anders als in ihren allgemeinen Geschäftsbedin- gungen (nachfolgend: AGB) behauptet, sei die Beschwerdeführerin 2 nicht Urhebe- rin der fraglichen Todesanzeigen. Entsprechend sei sie in diesem Punkt nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. 2.3.3 Der Generalstaatsanwaltschaft ist insofern Recht zu geben, dass Urheber oder Ur- heberin eines Werkes die natürliche Person ist, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass das Urheberrecht übertragbar und vererblich ist (Art. 16 Abs. 1 URG). Mit der Übertragung wird die Person, auf die das Urheberrecht übertragen wurde, nicht Urheberin oder Urheber, sondern lediglich Rechteinhaberin. Sie erwirbt jedoch die mit dem Urheberrecht verbundenen Aussch- liesslichkeitsrechte (z.B. die Verwendungsrechte gemäss Art. 10 und Art. 11 URG), welche sie gegen beliebige Dritte und auch gegen den Urheber oder die Urheberin selbst geltend machen kann (EGLOFF, in: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 4. Aufl. 2020, Rz. 11 zu Art. 16 URG). Die Art. 67 ff. URG schützen sodann in erster Linie das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte als Individualrechtsgüter. Angesprochen sind damit jedoch nicht nur die Befugnisse des Urhebers bzw. der Urheberin und der Berechtigten an verwandten Schutzrechten selbst, sondern auch allfällige abgelei- tete Rechte (RIEDO, a.a.O, Rz. 44 zu Vorbemerkungen zu den Art. 67-73 URG mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist weiter, dass nach Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch ein Antragsdelikt verletzt wurde, zum Strafantrag berechtigt ist. Als verletzt und damit antragsberechtigt gelten zunächst der Urheber oder die Urhe- berin selbst, aber auch jede Person, die das Immaterialgüterrecht rechtmässig er- worben hat, also Erbinnen und Erben sowie Personen, denen das Recht übertragen wurde (RIEDO, a.a.O, Rz. 44 zu Vorbemerkungen zu den Art. 67-73 URG mit weite- ren Hinweisen; vgl. auch ACKERMANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, 2. Aufl. 2021, § 23 Immaterialgüterstrafrecht, Rz. 38). 2.3.4 Obwohl die Beschwerdeführerin 2 eine gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung (Art. 67 Abs. 2 URG) und damit ein Offizialdelikt zur Anzeige gebracht hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 auch zur Stellung eines Strafantrags berechtigt gewesen wäre. So wird in der Strafanzeige vorgebracht, dass je nach Aus- gestaltung des Auftragsverhältnisses die Angehörigen oder die Verlage die ori- ginären Urheber der Todesanzeigen seien. Mit dem Auftrag würden die Angehörigen die Rechte jedoch in jedem Fall – also auch im Falle der Beschwerdeführerin 2 – dem Verlag übertragen. Etwas Anderes geht denn auch nicht aus den allgemein zugänglichen, auf der Website der Beschwerdeführerin 2 abrufbaren AGB hervor. Vielmehr wird daraus deutlich, dass die Beschwerdeführerin 2 unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses die Rechte an den Todesanzei- gen derivativ erwirbt, womit sie in den Genuss des Urheberrechtsschutzes kommt 4 und im Falle einer Urheberrechtsverletzung antragsberechtigt ist. Konsequenter- weise kommt der Beschwerdeführerin 2 als zur Stellung eines Strafantrags berech- tigten Person auch die Geschädigtenstellung zu (Art. 115 Abs. 2 StPO). Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin 2 im Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin kon- stituiert, womit sie auch mit Blick auf die angebliche gewerbsmässige Urheberrechts- verletzung ohne Weiteres zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legiti- miert ist. 2.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin 2 betreffend wird – mit Ausnahme der Rüge betref- fend die Beschränkung der Ermittlungshandlungen auf die Beschwerdeführerin 2 – auf die Beschwerde eingetreten. 3. Die Beschwerdekammer verfügt sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hin- sicht über volle Kognition; mithin sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018). Die von der Beschwerdeführerin 2 im Beschwerdeverfahren ein- gereichten Unterlagen sind vorliegend somit beachtlich. Die Beschuldigten und die Generalstaatsanwaltschaft erhielten im Rahmen des Schriftenwechsels Gelegen- heit, sich zu diesen zu äussern. 4. 4.1 Mit Strafanzeige vom 18. November 2019 wird der G.________ AG vorgeworfen, sich der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 des Schweizerischen Strafgesetz- buches [StGB; SR 311.0]), eventualiter des unbefugten Eindringens in ein Datenver- arbeitungssystem (Art. 143bis StGB) schuldig gemacht zu haben. Konkret bestehe der Verdacht, dass sich die G.________ AG (u.a.) in das Datenverarbeitungssystem der Beschwerdeführerin 2 gehackt habe, um die im Medium der Beschwerdeführe- rin 2 erscheinenden Todesanzeigen unbefugterweise herunterzuladen und auf der Internetseite der G.________ AG «N.________» zu veröffentlichen. Die fraglichen Inhalte befänden sich hinter einer Bezahlschranke. Es werde bezweifelt, dass die G.________ AG über ein Abonnement der Beschwerdeführerin 2 verfüge, welches sie zum Zugang berechtigen würde. Wie genau die G.________ AG Zugang zu den heruntergeladenen und später veröffentlichten Dateien erlangt habe, sei nicht be- kannt. Man gehe jedoch davon aus, dass das Herunterladen der Dateien mit einem programmierten Suchroboter (Spider) geschehe. So habe jeweils um 4.30 Uhr je- mand mit dem Benutzernamen «H.________» (recte: «I.________», vgl. Bericht des Fachbereichs Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern vom 14. September 2020 [nachfolgend: Bericht FDF], S. 2) und der IP-Adresse J.________ auf PDFs der Be- schwerdeführerin 2 zugegriffen. Die Täterschaft müsse demnach einen Weg gefun- den haben, diese Schranken zu überwinden und sich Zugriff zu den Todesanzeigen zu verschaffen. Die Identität des Benutzernamens «I.________» habe nicht ermittelt werden können; ein gültiges Abo gebe es nicht. Sodann wird der G.________ AG vorgeworfen, sich der Verwertung fremder Leis- tungen gemäss Art. 5 Bst. c (i.V.m. Art. 23) UWG und der gewerbsmässigen Urhe- berrechtsverletzung gemäss Art. 67 Abs. 2 URG schuldig gemacht zu haben, indem sie die unbefugt heruntergeladenen Todesanzeigen anschliessend auf der Internet- seite «N.________» für jedermann frei zugänglich veröffentlichte. 5 4.2 Mit Verfügung vom 25. August 2021 (nachträglich verurkundet) eröffnete die Staats- anwaltschaft eine Untersuchung gegen die Beschuldigten als Organe der G.________ AG wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, Verwertung fremder Leistungen sowie Urheber- rechtsverletzung. Davor hatte die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei einen Er- mittlungsauftrag zur Untersuchung der angezeigten «Hacking Delikte»; der entspre- chende Bericht FDF datiert vom 14. September 2020 erteilt. In der Folge wurde F.________ am 17. November 2020 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen. Die Beschuldigten wurden sodann am 20. November 2020 bzw. am 6. Mai 2021 po- lizeilich einvernommen, wobei beide die Aussagen verweigerten und auf das Schrei- ben von F.________ vom 18. November 2020 an den Direktor der Beschwerdefüh- rerin 2, K.________, verwiesen. Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Ver- fahren eingestellt. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstel- lung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu rich- ten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet nichts Anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, BGE 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). 5.2 Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht. Insbesondere bei Ermessensfragen und durch die Literatur- oder Rechtsprechung nicht klar gelösten Streitfragen ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage zu erheben. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- und Wertungsfragen zu beurteilen sind; solche Fragen sind vom Strafrichter zu entscheiden (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 20 zu Art. 319 u.a. mit Verweis auf BGE 138 IV 86 E. 4.3; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 451 vom 20. Februar 2019 E. 8.1). 6 6. 6.1 Art. 143/143bis StGB: Unbefugte Datenbeschaffung und unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem 6.1.1 Gemäss Art. 143 Abs. 1 StGB macht sich der unbefugten Datenbeschaffung straf- bar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem anderen elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind. Des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbei- tungssystem macht sich strafbar, wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrich- tungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt (Art. 143bis Abs. 1 StGB). Wie die Staatsanwalt- schaft anführt, verlangen beide Tatbestände, dass die Daten bzw. das Datenverar- beitungssystem gegen unberechtigte Zugriffe besonders gesichert sind. Die Zu- gangssicherung muss dabei unter den Umständen des jeweiligen konkreten Falles üblicherweise ausreichen, um Unbefugte von der Datenverarbeitungsanlage und da- mit von den darin gespeicherten Daten fernzuhalten (WEISSENBERGER, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 18 f. zu Art. 143 und N. 14 zu Art. 143bis StGB). In der Lehre wird zudem die Meinung vertreten, dass auch das Ausnützen einer Sicherheitslücke in der Systemsoftware eine tatbestandsmässige Handlung darstellen kann (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 5 und N. 17 zu Art. 143bis StGB; SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 3 zu Art. 143bis StGB; vgl. auch WEISSENBERGER, a.a.O., N. 23 zu Art. 143 StGB). 6.1.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Vorwürfe der unbefugten Datenbeschaffung und des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem zusammengefasst damit, dass vorliegend nicht habe festgestellt werden können, dass die Beschuldigten in irgendeiner Weise auf das Datenverarbeitungssystem der Beschwerdeführerin 2 eingewirkt und insbesondere bestehende Sicherheitsschranken ausgeschaltet hätten. Namentlich sei keine Ver- bindung zwischen dem in der Strafanzeige als verdächtig bezeichneten Account «I.________» und der Gesellschaft der Beschuldigten ersichtlich. Demgegenüber habe ein Zusammenhang zwischen dem Account «L.________» bzw. der M.________ AG, deren Verwaltungsratsmitglied F.________ ist, und den Beschul- digten festgestellt werden können. Zudem habe nachgewiesen werden können, dass von diesem Account nachweislich jeweils von Montag bis Samstag die aktuelle On- lineausgabe der Beschwerdeführerin 2 heruntergeladen worden sei. Zu beachten sei jedoch, dass für den Account «L.________» einmal ein Print-Abo bestanden habe. Dass der Account «L.________» weiterhin zum unbeschränkten Zugriff auf die On- lineausgabe der Beschwerdeführerin 2 berechtigt gewesen sei, sei darauf zurückzu- führen, dass im System kein Abo-Ablaufdatum für diesen Account eingetragen ge- wesen sei. Wie dies zustande gekommen sei, habe durch den Sachbearbeiter des Fachbereichs Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern nicht abschliessend festge- stellt werden können. Am wahrscheinlichsten sei, dass es sich dabei um einen Fehler im System der Beschwerdeführerin 2 handle. Im Übrigen läge selbst wenn die Be- 7 schuldigten – was von F.________ bestritten werde – die Todesanzeigen der Be- schwerdeführerin 2 über die M.________ AG bezogen hätten, aufgrund dessen, dass der Account «L.________» systemtechnisch noch immer die Zugriffsberechti- gung innegehabt habe, kein offensichtlich unbefugtes Eindringen in ein Datenverar- beitungssystem vor. 6.1.3 Die Beschwerdeführerin 2 rügt, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrich- tig bzw. unvollständig festgestellt, womit sie den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt habe. Zusammengefasst sei aufgrund der Aufmachung der Website «N.________» und der dort täglich und aktuell veröffentlichten Todesanzeigen da- von auszugehen, dass die verbreiteten Todesanzeigen – zumindest teilweise – au- tomatisch den Ausgaben verschiedener Tageszeitungen entnommen würden. Ent- sprechendes ergebe sich auch aus den Aussagen der Auskunftsperson, F.________. Dieser habe bestätigt, dass zwischen ihm bzw. der von ihm kontrollier- ten Gesellschaft «M.________ AG» und den Beschuldigten bzw. deren G.________ AG ein geschäftliches Verhältnis bestanden habe. Trotz dieses offensichtlichen Näheverhältnisses habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, weitere Abklärun- gen zu tätigen und insbesondere Beweise zu den vertraglichen Abmachungen und Absprachen zwischen den Beschuldigten (bzw. der G.________ AG) und F.________ (bzw. der M.________ AG) zu erheben; die entsprechenden Beweisan- träge der Beschwerdeführerin 2 seien mit Verfügung vom 27. Januar 2022 abgewie- sen worden. Aus den genannten Gründen bestehe auch ein Tatverdacht gegen F.________, weshalb ein Strafverfahren gegen ihn zu eröffnen sei. Dass der Sach- verhalt nur unvollständig festgestellt worden sei, zeige sich auch daran, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung selbst ausführe, dass ungeklärt sei, ob die Beschuldigten die Daten tatsächlich über diesen Kanal (gemeint sei die M.________ AG) bezogen hätten. Unbeachtet bleibe auch, dass Seite 6 des Berichts FDF Folgendes zu entnehmen sei: Nicht auszuschliessen ist aber auch, dass sich der Nutzer des Accounts «L.________» seinen Abo-Status im 2013 auf unbekannte Art und Weise (ggf. wegen eines Fehlers im CMS) selbst verändern konnte. Indem sich die Staatsanwaltschaft nicht genügend mit dem Bericht FDF auseinandergesetzt habe, habe sie zudem das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 2 verletzt. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Handlungen der Beschuldigten andauern würden, obschon der Zugang der «M.________ AG» auf das E-Paper der Beschwerdeführerin 2 zwischenzeitlich de- finitiv gesperrt worden sei. Im Übrigen sei auch die Zeitung «R.________» von den Praktiken der Betreiber des «N.________» betroffen. Auch mit der Tatsache, dass noch andere Zeitungen betroffen seien, habe sich die Staatsanwaltschaft nicht aus- einandergesetzt. 6.1.4 Die Beschuldigten führen in allgemeiner Weise aus, die Ausführungen in der Be- schwerde würden als nichtzutreffend erachtet, zumal diese auf falschen Tatsachen und Grundlagen beruhen würden. 6.1.5 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Einstellung sei zu Recht erfolgt. Zwar sei es richtig, dass nicht abschliessend habe geklärt werden können, wie die Todes- anzeigen der Beschwerdeführerin 2, welche nicht öffentlich zugänglich waren, den Weg auf das Online-Portal «N.________» gefunden hätten. So sei es auch möglich, 8 dass die Todesanzeigen bspw. aus Printmedien übernommen worden seien. Zutref- fend sei aber auch, dass der Account «L.________» systemtechnisch nach wie vor zugriffsberechtigt gewesen sei. Demnach habe keine Sicherheitsschranke überwun- den werden müssen, um an die Daten zu kommen. Selbst wenn keine genaueren Abklärungen zum Verhältnis zwischen dem Zugriffsberechtigten F.________ und den Beschuldigten bzw. dazu, ob die an sich gegen unberechtigten Zugriff geschütz- ten Daten tatsächlich von dessen Account stammten oder ob sie sonst wie beschafft wurden, erfolgt seien, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigten besondere Sicherheitsschranken ausgeschaltet hätten. 6.1.6 Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzte, in dem sie zum Schluss gelangte, dass die Tatbestände von Art. 143 Abs. 1 und/oder Art. 143bis Abs. 1 StGB von Vornherein nicht erfüllt sind. Zunächst ist daran zu erinnern, dass im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen fest- gestellt wurde, dass die Bezahlschranke der Webseite der Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich korrekt funktioniert (Bericht FDF, S. 1). Des Weiteren haben die Ermitt- lungen ergeben, dass zwischen dem Account lautend auf «L.________» und den Beschuldigten ein Zusammenhang besteht. So wird die Webseite «N.________» auf dem Server mit der IP-Adresse O.________ gehostet, welche sich im IP-Adressen- bereich P.________ befindet (Bericht FDF, S. 4). Dieser Adressbereich ist gemäss der WHOIS-Datenbank der «M.________ AG» zugeordnet, deren Verwaltungsrats- mitglied F.________ ist (Bericht FDF, S. 1). Eine Analyse des Login-Logs der Be- schwerdeführerin 2 ergab zudem, dass der Account «L.________» von der IP- Adresse Q.________ im Zeitraum von 13. April 2017 bis 9. April 2018 in der Regel jeweils von Montag bis Samstag zwischen ca. 5.00 Uhr und 6.00 Uhr eingeloggt wurde (Bericht FDF, S. 4). Die vorgenannte IP-Adresse befindet sich im gleichen IP- Adressbereich wie die Website «N.________», dem IP-Adressenbereich P.________ (Bericht FDF, S. 4). Hinzu kommt, dass unbestritten ist, dass zwischen F.________ bzw. der «M.________ AG» und den Beschuldigten bzw. deren G.________ AG ein geschäftliches Verhältnis bestanden hat bzw. nach wie vor be- steht (Einvernahme F.________ vom 17. November 2020, S. 2 Z. 40-46). Sodann haben die Ermittlungen ergeben und ist unbestritten, dass mit dem Account «L.________» jeweils die aktuellen Onlineausgaben der Beschwerdeführerin 2 auf- gerufen und automatisiert heruntergeladen wurden (Bericht FDF, S. 4 und Schreiben von F.________ vom 18. Dezember 2020, S. 1). Abklärungen der S.________ AG, welche mit der Entwicklung des von der Beschwerdeführerin 2 verwendeten Content Management Systems (Drupal) (nachfolgend: CMS [Drupal]) beauftragt ist, ergaben, dass der Benutzer «L.________» in der Vergangenheit ein gültiges Abonnement be- sessen hatte, dieses später (mutmasslich nach dem 28. Mai 2014) aber nicht mehr erneuerte (Bericht FDF, S. 4 und Schreiben von F.________ vom 18. Dezem- ber 2020, S. 1). Trotzdem hatte der Account «L.________» im CMS (Drupal) immer noch die Rolle «Abo» inne. Dies führte dazu, dass der Account «L.________» – zu- mindest systemtechnisch – immer noch zum Herunterladen der Onlineausgaben be- rechtigt war (Bericht FDF, S. 4). Die Beschwerdeführerin 2 rügt jedoch zu Recht, die Staatsanwaltschaft habe den Grundsatz von «in dubio pro duriore» verletzt, indem sie nicht weiter abgeklärt habe, 9 wie der Account «L.________» zu seinem unbeschränkten Abo gekommen sei. In Anbetracht der obenstehenden Erkenntnisse sowie der Tatsache, dass in den Schlussbemerkungen des Berichts FDF festgehalten wurde, dass nicht auszusch- liessen sei, dass sich der Nutzer des Accounts «L.________» seinen Abo-Status im 2013 auf unbekannte Art und Weise (möglicherweise aufgrund eines Fehlers im CMS [Drupal]) selbst habe verändern können (Bericht FDF, S. 6), wäre es angezeigt gewesen, diesbezüglich Abklärungen in die Wege zu leiten. Ob deswegen, wie von der Beschwerdeführerin 2 vorgebracht, auch eine Gehörsverletzung vorliegt, kann vorliegend offenbleiben. Des Weiteren ist in Erinnerung zu rufen, dass in den Schlussbemerkungen des Be- richts FDF sinngemäss vermerkt wurde, dass die Möglichkeit bestehe, dass die On- lineausgaben mit dem Account «L.________» automatisiert heruntergeladen und auf unbekannte Art und Weise der G.________ AG zur Verfügung gestellt worden seien (Bericht FDF, S. 6). Deswegen sowie aufgrund des zwischen den Beschuldigten und F.________ bestehenden Näheverhältnisses erscheinen weitere Ermittlungshand- lungen zwecks Erhebung von Beweisen hinsichtlich einer allfälligen Absprachen zwi- schen den Beschuldigten (bzw. der G.________ AG) und F.________ (bzw. der M.________ AG) prüfenswert. Sodann ist eine Ausdehnung des Strafverfahrens auf F.________ zu prüfen. Sodann blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten, dass nach wie vor Todesanzei- gen der Beschwerdeführerin 2 auf dem «N.________» publiziert werden. Gestützt auf die eingereichte Beschwerdebeilage 10 ist jedoch nicht nachvollziehbar, ob die Todesanzeigen aus dem E-Paper oder dem Printmedium der Beschwerdeführerin 2 übernommen wurden. Auch dies erscheint im weiteren Verfahren überprüfenswert. Schliesslich wird mit Verweis auf die obenzitierte Lehrmeinung (E. 6.1.1), wonach das Ausnützen einer Sicherheitslücke in der Systemsoftware ebenfalls eine tatbe- standsmässige Handlung darstellen kann, darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall auch die Rechtslage nicht vollumfänglich geklärt ist. Nach Auffassung der Be- schwerdekammer besteht vorliegend durchaus die Möglichkeit, dass das zuständige Sachgericht je nach Betrachtungsweise und dem beweiswürdigend zu erstellenden Sachverhalt zum Schluss kommen könnte, dass das Ausnützen einer Sicherheitslü- cke eine tatbestandsmässige und damit nach Art. 143 bzw. Art. 143bis StGB strafbare Handlung darstellt. Auch aus diesem Grund hätte das Verfahren nach dem Grund- satz von «in dubio pro duriore» nicht eingestellt werden dürfen. 6.2 Art. 5 Bst. c (i.V.m. Art. 23) UWG: Unlauterer Wettbewerb durch Verwertung fremder Leistungen 6.2.1 Unlauter handelt gemäss Art. 5 Bst. c UWG insbesondere, wer das marktreife Ar- beitsergebnis eines anderen ohne angemessenen eigenen Aufwand durch techni- sche Reproduktionsverfahren als solche übernimmt und verwendet. Als marktreifes Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 Bst. c UWG ist ein Produkt zu verstehen, das ohne weiteres Zutun gewerblich verwertet werden kann. Es muss ein materialisiertes Ergebnis vorliegen, das als solches durch ein technisches Verfahren reproduziert werden kann. Dieses muss selbständig am Markt verwertbar sein, wobei es aber nicht einzeln angeboten zu werden braucht (BGE 131 III 384 E. 4.2; mit Hinweisen). 10 Typischerweise erfasst Art. 5 Bst. c UWG etwa Ton- und Bildaufnahmen, technische Erzeugnisse, Computerprogramme, Druckerzeugnisse, digitale Daten, Internetsei- ten und Datenbanken (HEIZMANN, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar VKU, SVKG, VertBek, PüG, BöB, UWG, BGBM, THG, 2. Aufl. 2021, Rz. 18 zu Art. 5 UWG). Nach der Rechtsprechung sind auch Immobilien- und andere (Klein-)Inserate als markt- reife Arbeitsergebnisse zu qualifizieren (BGE 131 III 384 E. 4.2; Urteil des Kantons- gerichts des Kantons Fribourg 102 2015 189 vom 22. August 2016 E. 2.a). Als neu- ere technische Reproduktionsverfahren gelten beispielsweise das Digitalisieren, Scannen, mittels 3D-Druckern Vervielfältigen, Downloaden von Daten, Web Scra- ping oder das Verlinken von Inhalten (HEIZMANN, a.a.O., Rz. 23 zu Art. 5 UWG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit des eigenen Aufwands ist gemäss Bundesge- richt und Botschaft zum UWG der ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteil des Zweit- bewerbers abzuwägen. Dazu ist einerseits die Leistung des Erstkonkurrenten mit derjenigen des Zweitbewerbers und andererseits die Leistung des Zweitbewerbers mit seinem hypothetischen Aufwand bei Nachvollzug der einzelnen Produktions- schritte zu vergleichen. Sodann ist zu berücksichtigen, ob der Erstkonkurrent die Möglichkeit hatte, seine Produktionskosten zu amortisieren (BGE 131 III 384 E. 4.4.1; Botschaft zum UWG vom 18. Mai 1983, BBl 1983 II 1070, S. 1071). Dabei ist zu beachten, dass das Kantonsgericht des Kantons Freiburg im Ur- teil 102 2015 189 vom 22. August 2016 E. 2.b festhielt, dass das sog. Spidering von Inseraten nur mit einem unbedeutend grösseren Aufwand als bei einem herkömmli- chen Scan- oder Kopiervorgang verbunden sei (anders noch BGE 133 III 384 E. 4.4.2; kritisch: THOUVENIN, Art. 5 lit. c UWG – reloaded, sic! 2018, S. 605). 6.2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vor- wurfs der Verwertung fremder Leistungen in erster Linie damit, dass Todesanzeigen nicht als marktreifes Arbeitsergebnis zu qualifizieren sind. Anders als bei sonstigen Zeitungsartikeln sei die Handelbarkeit im wirtschaftlichen Sinne im Falle der Todes- anzeigen zu verneinen. Todesanzeigen würden von Personen bei der Zeitung zur Veröffentlichung in Auftrag gegeben. Ein Markt bestehe somit nicht für die Todesan- zeigen an sich, sondern für die von der Zeitung dafür zur Verfügung gestellten Fläche. Die Anwendbarkeit von Art. 5 Bst. c UWG sei daher nicht gegeben. Betref- fend die Voraussetzung der Angemessenheit des eigenen Aufwands wird zusam- mengefasst ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Arbeitsaufwand für die Erstellung und Produktion der Beschwerdeführerin 2 dadurch gedeckt werden könne, dass für die Publikation der Todesanzeigen eine entsprechend hoch ange- setzte Bezahlung eingefordert werde. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin 2 rügt, die Staatsanwaltschaft verkenne den Anwendungs- bereich der Bestimmungen des UWG und verletze insbesondere Art. 23 UWG i.V.m. Art. 3 UWG, wenn sie ausführe, dass Todesanzeigen kein «marktreifes Arbeitser- gebnis» seien und Art. 5 Bst. c UWG deswegen nicht anwendbar sei. Bei Todesan- zeigen handle es sich um marktreife Arbeitsergebnisse, die von den Beschuldigten ohne angemessenen eigenen Aufwand übernommen worden und auf dem «N.________» republiziert worden seien. Zu bejahen sei auch die Handelbarkeit von Todesanzeigen, weil damit im konkreten Fall Werbeleistungen verkauft würden. Im Übrigen könne auch der Argumentation hinsichtlich der bereits erfolgten Amortisa- tion der Aufwendungen der Beschwerdeführerin 2 durch die Schaltung der einzelnen 11 Inserate nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin 2 rechne mit den durch die auf der Webseite aufgeschalteten Inseraten generierten Werbeeinnahmen. Da- durch, dass die Todesanzeigen der Beschwerdeführerin 2 unmittelbar nach deren Publikation auf einem anderen Webportal aufgeschaltet würden, verringerten sich die generierten Abrufe und damit die Werbeeinnahmen. 6.2.4 Die Beschuldigten erachten die Ausführungen in der Beschwerde auch diesbezüg- lich als nichtzutreffend. 6.2.5 Die Generalstaatsanwaltschaft führt mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung zunächst aus, dass das Vorliegen eines marktreifen Arbeitsergebnisses hier nicht verneint werden könne. Allerdings müsse das marktreife Arbeitsergebnis nach Art. 5 Bst. c UWG auch «unmittelbar übernommen und verwertet» worden sein. Soweit die Frage des unangemessenen Aufwands betreffend, schliesst sich die Ge- neralstaatsanwaltschaft jedoch der Auffassung der Staatsanwaltschaft an. So sei da- von auszugehen, dass der Aufwand der Beschuldigten im Vergleich zu demjenigen der Beschwerdeführerin 2 nicht unangemessen gering ausgefallen sei, da die Be- schwerdeführerin 2 für ihre (eher geringen) Aufwendungen vollständig entlöhnt wor- den sei und die Beschuldigten in Hinblick auf die Reproduktion und Verwertung der Todesanzeigen ebenfalls Aufwand gehabt hätten. 6.2.6 Wie gezeigt (E. 6.2.1), ist für die Beurteilung der Angemessenheit des Aufwands der Beschuldigten u.a. von Relevanz, ob die Leistung der Erstkonkurrentin, vorliegend die Beschwerdeführerin 2, mit derjenigen des Zweitbewerbers, vorliegend den Be- schuldigten und die Leistung des Zweitbewerbers mit seinem hypothetischen Auf- wand bei Nachvollzug der einzelnen Produktionsschritte vergleichbar ist. Mit dieser Frage hat sich die Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Verfahrenseinstellung nicht auseinandergesetzt. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung wäre jedoch prüfungs- wert gewesen, wie gross der Aufwand der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Reproduktion und der Verwertung der Todesanzeigen gewesen ist. Hinzu kommt, dass sich die Staatsanwaltschaft mit der Annahme begnügte, dass der Arbeitsauf- wand für die Erstellung und Produktion der Todesanzeigen durch die Beschwerde- führerin 2 dadurch gedeckt werde, dass für die Publikation der Todesanzeigen eine entsprechend hoch angesetzte Bezahlung eingefordert werde. Ob tatsächlich eine Amortisation stattgefunden hat, wurde indes nicht überprüft. Letzteres wäre Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen. So klären die Strafbehörden gemäss Art. 6 StPO von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person be- deutsamen Tatsachen ab. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin 2 im Beschwerdeverfahren nunmehr Hinweise darauf lieferte, dass sie ihre Kosten nicht decken konnte, wird die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt weiter abklären müs- sen. Die Beweislage erscheint diesbezüglich ungenügend, womit das Verfahren nach dem Grundsatz von «in dubio pro duriore» nicht hätte eingestellt werden dürfen. Ob die Todesanzeigen als marktreifes Arbeitsergebnis qualifizieren, kann derzeit of- fengelassen werden. 6.3 Art. 67 Abs. 2 URG: Verletzung des Urheberrechts 6.3.1 Art. 67 Abs. 1 URG stellt zahlreiche genau bestimmte Handlungen in Zusammen- hang mit urheberrechtlich geschützten Werken unter Strafe. Gemäss Art. 2 12 Abs. 1 URG gelten geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter aufweisen, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck als Werke im Sinne des URG. Nach der Legaldefinition geniessen Werke der angewandten Kunst urhe- berrechtlichen Schutz, wenn sie als geistige Schöpfungen mit individuellem Charak- ter anzusehen sind. Das Bundesgericht umschreibt die Schutzvoraussetzungen wie folgt: Originalität im Sinne einer persönlichen Prägung durch den Urheber oder die Urheberin ist nach dem geltenden revidierten Gesetz nicht erforderlich. Vorausge- setzt wird, dass der individuelle Charakter im Werk selbst zum Ausdruck kommt. Massgebend ist die Werk-Individualität und nicht die Urheber-Individualität. Dabei hängen die Anforderungen an die Individualität vom Spielraum ab, der für die indivi- duelle Gestaltung zur Verfügung steht; je geringer dieser ist, desto eher ist Individu- alität zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 4A_472/2021 und 4A_482/2021 vom 17. Juni 2022 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen, mit zahlreichen Hinweisen). Die gemäss Art. 67 Abs. 1 URG strafbaren Handlungen entsprechen sodann weit- gehend den urheberrechtlichen Befugnissen der Art. 9-11 URG. Wer widerrechtlich die dort umschriebenen absoluten Rechte verletzt, erfüllt grundsätzlich auch den ent- sprechenden Straftatbestand von Art. 67 Abs. 1 URG (RIEDO, in: Das neue Urheber- recht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutz- rechte, 4. Aufl. 2020, Rz. 2 zu Art. 67 URG; ACKERMANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, 2. Aufl. 2021, § 23 Immaterialgüterstrafrecht, Rz. 58 und 60). Gewerbsmässiges bzw. berufsmässiges Handeln wird gemäss Art. 67 Abs. 2 URG von Amtes wegen verfolgt. 6.3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Ur- heberrechtsverletzung damit, dass der Werkbegriff des URG das Vorliegen einer geistigen Schöpfung der Kunst oder der Literatur, welche individuellen Charakter aufweist, verlange. Todesanzeigen seien jedoch immer nach einem ähnlichen Schema und mit ähnlichen Formulierungen verfasst. Selbst wenn die Anforderungen an die Individualität einer Todesanzeige sehr tief angesetzt würden, sei davon aus- zugehen, dass die Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes nicht erfüllt seien. Es sei daher davon auszugehen, dass Todesanzeigen nicht vom Schutz des Urheber- rechts erfasst würden. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin 2 rügt, die Staatsanwaltschaft gehe von einem falschen Werkbegriff aus, womit sie Art. 67 f. i.V.m. Art. 2 und Art. 10 URG verletze. So ge- lange sie ganz pauschal und ohne sich konkret sich mit der Frage auseinander ge- setzt zu haben, ob Todesanzeigen einen Werkcharakter aufwiesen, zum Schluss, dass Todesanzeigen die Voraussetzungen von Art. 2 URG nicht erfüllten. Damit werde Todesanzeigen pauschal der Urheberrechtsschutz abgesprochen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse der individuelle Charakter jedoch im Werk selbst gesucht werden. Dieser individuelle Charakter sei mit Blick auf die meis- ten Todesanzeigen vorhanden. Todesanzeigen seien visuell individuell und teilweise sogar künstlerisch ausgestaltet. So fänden sich in Todesanzeigen in der Regel indi- viduell angeordnete Text- und Grafikelemente und/oder eine Fotografie der verstor- 13 benen Person. Mithin bestehe eine Todesanzeige in der Regel aus mehreren (indi- viduellen) Werken, bei denen es sich in ihrer Gesamtheit ebenfalls um ein Werk handle. 6.3.4 Die Beschuldigten erachten die Ausführungen in der Beschwerde auch mit Blick auf die Frage der angeblichen Urheberrechtsverletzung als nichtzutreffend. 6.3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft an. Ergänzend wird vorgebracht, dass der Inhalt bzw. die konkreten Formu- lierungen der Todesanzeigen durch Sachzwang geprägt und daher weitgehend vor- gegeben seien; es bestehe daher kein schöpferischer Spielraum. 6.3.6 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Frage, ob es sich bei To- desanzeigen um Werke im Sinne des URG handelt, durch die Literatur- oder Recht- sprechung noch nicht geklärt ist. Keinen Urheberschutz geniessen insbesondere Sprachwerke, denen es an der individuellen Gestaltung fehlt. Als Beispiele dafür werden in der Literatur namentlich Zeitungsannoncen und kurze Zeitungsmeldungen genannt. Dies sei auch dann der Fall, wenn der konkrete Text zwar statistisch ein- malig sei, insgesamt aber doch als banale Zusammenstellung von Alltagsredewen- dungen oder als durch die Sachlogik vorgegeben erscheine (EGLOFF, in: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 4. Aufl. 2020, Rz. 21 zu Art. 2 URG). Wie von der Beschwerdeführe- rin 2 vorgebracht, enthalten Todesanzeigen jedoch regelmässig nicht nur Textele- mente, sondern in der Regel auch individuell angeordnete Grafikelemente und/oder Fotografien der verstorbenen Personen. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist es somit nicht ausgeschlossen, dass Todesanzeigen – je nach Ausgestaltung – die Voraussetzungen des Werkbegriffs gemäss Art. 2 URG erfüllen können. Nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» ist diese Frage aber durch ein Sachgericht zu prüfen. Sodann stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Staatsanwaltschaft – davon ausgehend, dass es sich bei den fraglichen Todesanzeigen nicht um urheberrecht- lich geschützte Werke handle – nicht weiter abgeklärt hat, ob und wenn ja welche Tatbestände von Art. 67 Abs. 1 URG erfüllt sein könnten. Dem gilt es im weiteren Verfahren nachzugehen. 6.4 Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung ist – soweit die Beschwerde- führerin 2 betreffend – aufzuheben und die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren dem Grundsatz «in dubio pro duriore» entsprechend im Sinne der Erwägungen wei- terzuführen. 14 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer 1 infolge Nichteintretens als unterliegend zu betrachten. Demgegenüber obsiegt die Beschwerdeführerin 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich somit eine hälftige Teilung der Verfahrenskosten. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2‘000.00 bestimmt und zur Hälfte, ausma- chend CHF 1‘000.00, dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. Die restlichen CHF 1‘000.00 trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 4 StPO). 7.2 7.2.1 In Übereinstimmung mit der Kostenregelung hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer 1 keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin 2 hat Anspruch auf Entschädigung für ihre not- wendigen Aufwendungen im Verfahren (vgl. Art. 433 StPO). Diese Kosten trägt der Kanton Bern. Da Advokat D.________ weder eine Kostennote eingereicht noch eine solche in Aussicht gestellt hat, wird die Entschädigung vorliegend pauschal auf CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 7.2.3 Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist den Beschuldigten nicht aus- zurichten. Mangels anwaltlicher Vertretung sind den Beschuldigten keine entschädi- gungswürdigen Aufwendungen für ihre Verteidigung angefallen. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Januar 2022 (BJS 19 28869) wird aufgehoben, soweit sie die Beschwerdeführerin 2 betrifft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden im Umfang von CHF 1'000.00 dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’000.00 trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer 1 wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Der Beschwerdeführerin 2 wird für ihre Aufwendungen eine Entschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführer 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin T.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 23. August 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. 16 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17