Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zu tragen. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: