8. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 31. April 2022 [recte: 30. April 2022] verlängert hat und sie nunmehr um zwei statt um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert wird.