Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht derzeit nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.; 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). 12 Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die Fluchtgefahr zu bannen vermögen, bestehen somit nicht.