237 StPO, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen könnten, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Eine Ausweis- oder Schriftensperre ist kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen Behörden nicht verbieten können, dem Beschwerdeführer neue Reisepapiere auszustellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.; 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Im Übrigen finden im Schengenraum grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2).