Vorliegend erscheint eine Verlängerung der Haftdauer um zwei Monate ausreichend. Die Beschwerdekammer geht im Übrigen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben wird. Die vom Zwangsmassnahmengericht bewilligte Haftverlängerung wird daher von Amtes wegen in zeitlicher Hinsicht gekürzt und die Haft für eine Dauer bis zum 31. März 2022 bewilligt. 7.3 Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen könnten, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht.