Auch den Beschuldigten betreffend sollen weitere Einvernahmen folgen. Da der Beschwerdekammer einzig die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 1. November 2021 (zwei Einvernahmen), vom 17. Dezember 2021 und vom 19. Januar 2022 vorliegen, woraus sich der Stand des Verfahrens nicht weiter ergibt und seitens der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft dazu auch nichts weiter ausgeführt wird, erscheint eine Verlängerung der Haftdauer um drei Monate derzeit nicht angezeigt. Vorliegend erscheint eine Verlängerung der Haftdauer um zwei Monate ausreichend.