Indessen rechtfertigt sich eine Verlängerung der Haft um drei Monate aus anderen Überlegungen nicht: Aus den eingereichten Einvernahmen ergibt sich, dass die Ermittlungen bereits in vollem Gange sind bzw. bereits fortgeschritten sind. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sollen noch weitere Abnehmer sowie der Auftraggeber eruiert und befragt werden. Auch den Beschuldigten betreffend sollen weitere Einvernahmen folgen.