BGE 139 IV 270 E. 3.1). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. November 2021 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 31. April 2022 (recte: 30. April 2022) führt zu einer Haftdauer von sechs Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz droht noch keine Überhaft. Indessen rechtfertigt sich eine Verlängerung der Haft um drei Monate aus anderen Überlegungen nicht: