Derzeit überwiegen die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte. Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte, sei es durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen in der Schweiz. 7. 7.1 Die Beschwerdekammer hat die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft zu prüfen. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen