Die Entscheide der Migrationsbehörde über die Niederlassungsbewilligung bzw. des Sachgerichts über die Landesverweisung sind zwar nicht zu präjudizieren. Jedoch ist der drohende Verlust des Aufenthaltsrechts bereits im laufenden Strafverfahren als Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3; 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 4.3). Das Interesse des Beschwerdeführers, sich bei dieser Ausgangslage den Schweizer Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, erscheint deshalb gering.