Urteil des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3). Weiter droht dem Beschwerdeführer bei einer Verurteilung wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren, von welcher das urteilende Sachgericht nur unter den Voraussetzungen der Härtefallklausel ausnahmsweise absehen kann (Art. 66a Abs. 1 Bst. o i.V.m. Abs. 2 StGB). Ob diese vorliegend bejaht würden, ist zumindest fraglich. Die Entscheide der Migrationsbehörde über die Niederlassungsbewilligung bzw. des Sachgerichts über die Landesverweisung sind zwar nicht zu präjudizieren.