Bei einem Untertauchen in der Schweiz könnte der Beschwerdeführer weiterhin den Kontakt zu seiner Familie pflegen. Zudem liegen vorliegend gewichtige Anhaltspunkte vor, welche für eine ausgeprägte Fluchtgefahr sprechen. Der Beschwerdeführer pflegt den Kontakt zu seinen Onkeln und seinen Cousins in seinem Heimatland Kosovo. Gemäss seinen eigenen Ausführungen reise er einbis zweimal im Jahr in sein Heimatland und besuche seine dortige Familie. Im Falle einer Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz droht dem Beschwerdeführer eine empfindliche Sanktion.