Der Beschwerdeführer spreche denn auch albanisch und reise regelmässig in den Kosovo. Im Falle einer Verurteilung habe der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen, mehrjährigen Haftstrafe und einer Landesverweisung zu rechnen. Unter diesen Gesamtumständen sei das Vorliegen der Fluchtgefahr evident. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer hierzu fest, dass die wenigen Wochen Ferien im Jahr kaum als Indiz für die Fluchtgefahr hinhalten könnten, denn andernfalls müsste auch jedem Schweizer und jeder Schweizerin, welche ab und an Auslandferien machten, dies als entsprechendes Indiz ausgelegt werden. Das sei klar nicht der Fall.