Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2022 auf die nach wie vor zutreffenden Angaben im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft sowie die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Sie wies erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer über ein weit verzweigtes Netz an Familienangehörigen im Kosovo verfüge und jederzeit ausreisen bzw. im Kosovo untertauchen könne. Der Beschwerdeführer spreche denn auch albanisch und reise regelmässig in den Kosovo.