Zudem habe er eine feste Arbeitsstelle inne. Die Beschwerdekammer behielt sich mit Verfügung vom 15. Februar 2022 vor, die Verlängerung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtspunkt des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr zu überprüfen und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2022 auf die nach wie vor zutreffenden Angaben im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft sowie die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts.