6. 6.1 Das Zwangsmassnahmengericht liess die Frage der Fluchtgefahr offen, da es den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht hat. Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Zur Begründung führt er aus, dass seine familiären und sozialen Bindungen klar gegen eine Fluchtgefahr sprechen würden; er lebe seit seinem vierten Lebensjahr in der Schweiz und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Zudem habe er eine feste Arbeitsstelle inne.