Das Risiko einer kolludierenden Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und dem unbekannten Auftraggeber erscheint – zumindest derzeit – nicht konkret genug, um die angeordnete Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, dass der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen aus den durchgeführten Auswertungen des Mobiltelefons zu konfrontieren sei – und dies nicht bereits geschehen ist – ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf die Auswertung als solche keinen Einfluss nehmen kann.