Zumal der Beschwerdeführer erklärte, dass er vom Auftraggeber einzig eine Mobiltelefonnumer mit albanischer Vorwahl besitze (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2021) und auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers keine solche Nummer gefunden werden konnte (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2022). Das Risiko einer kolludierenden Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und dem unbekannten Auftraggeber erscheint – zumindest derzeit – nicht konkret genug, um die angeordnete Untersuchungshaft zu rechtfertigen.