Bezüglich des Umfangs und der Zeitdauer der Tätigkeit des Beschwerdeführers zeigt die Staatsanwaltschaft keine konkreten Untersuchungshandlungen auf, welche sie als kollusionsfähig erachtet. Die Unklarheit über den Umfang und die Zeitdauer der Tätigkeit des Beschwerdeführers allein rechtfertigen keine Untersuchungshaft, sofern nicht auch konkrete kollusionsanfällige Ermittlungshandlungen dargelegt werden können. Aufgrund der bisher sichergestellten Drogenmenge ist grundsätzlich von einer schweren Straftat auszugehen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für ein hohes Kollusionsrisiko spricht.