Damit verfügt die Staatsanwaltschaft über Aussagen des Beschwerdeführers, welche sie mit der Auswertung der GPS- Überwachung der beiden Fahrzeuge Audi A4 Avant (D.________) und Peugeot 206 (R.________), beides Fahrzeuge des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau, sowie der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers abgleichen kann. Bezüglich des Umfangs und der Zeitdauer der Tätigkeit des Beschwerdeführers zeigt die Staatsanwaltschaft keine konkreten Untersuchungshandlungen auf, welche sie als kollusionsfähig erachtet.