In der Einvernahme vom 19. Januar 2022 verweigerte der Beschwerdeführer seine Aussage. Damit verfügt die Staatsanwaltschaft über Aussagen des Beschwerdeführers, welche sie mit der Auswertung der GPS- Überwachung der beiden Fahrzeuge Audi A4 Avant (D.________) und Peugeot 206 (R.________), beides Fahrzeuge des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau, sowie der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers abgleichen kann.