Die erneute Befragung des Beschwerdeführers und die Verifizierung seiner Aussagen sind nicht kollusionsfähig. Der Beschwerdeführer räumte bereits in seiner Einvernahme vom 17. Dezember 2021 die erhaltenen Aufträge und die Fahrten mit Stopps von unter einer Minute ein. Er und seine Frau hätten diese Fahrten im Auftrag einer dritten Person durchgeführt. Er habe dabei Geld in Säcken transportieren müssen. Er selbst habe nie einen Blick in diese Säcke geworfen und diese auch nicht angefasst.