vier Einvernahmen des Beschwerdeführers) ergibt – spricht gegen das Vorliegen einer Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 1. November 2021 in Untersuchungshaft und auch aus dem Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft und den vorgesehenen Ermittlungshandlungen lassen sich keine konkreten kollusionsanfälligen Ermittlungshandlungen ausmachen. Die erneute Befragung des Beschwerdeführers und die Verifizierung seiner Aussagen sind nicht kollusionsfähig.