Schliesslich begründe die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft mit der Identifikation der «Drogenbosse». Dies sei ein schätzenswertes Ziel. Die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bringe sie diesem Ziel jedoch nicht näher, da ihm diese ebenfalls unbekannt sein dürften oder er aber zu viel Angst um sein Leben haben dürfte, um deren Namen preiszugeben. Des Weiteren hätte mit dieser Argumentation auch die Untersuchungshaft der Ehefrau nicht aufgehoben werden dürfen. Im Prinzip dürfte niemand aus der Untersuchungshaft entlassen werden, solange die «Drogenbosse» nicht gefasst seien. Zur Fluchtge-