Folglich entbehre das Vorgehen der Staatsanwaltschaft jeglicher Logik, indem argumentiert werde, der Beschwerdeführer müsse von weiteren Kollusionshandlungen abgehalten werden, da unklar sei, welche Kollusionshandlungen er noch vornehmen könnte, die nicht schon längst hätten getätigt werden können. Es könne zudem nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft die stetige Verlängerung der Untersuchungshaft beantrage, nur um auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers Einfluss zu nehmen (um ihn mürbe zu machen). Schliesslich begründe die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft mit der Identifikation der «Drogenbosse».