Diese Informationen hätten in den rund zwei Monaten Untersuchungshaft der Ehefrau durchaus fliessen können. Weitere Kollusionshandlungen (oder deren Wiederholung) seien schlichtweg nicht nötig bzw. unmöglich. Folglich entbehre das Vorgehen der Staatsanwaltschaft jeglicher Logik, indem argumentiert werde, der Beschwerdeführer müsse von weiteren Kollusionshandlungen abgehalten werden, da unklar sei, welche Kollusionshandlungen er noch vornehmen könnte, die nicht schon längst hätten getätigt werden können.