Zum (Mit-)Wissen der Ehefrau erwidert die Staatsanwaltschaft, dass es alles andere als realitätsfremd sei, wenn ein Ehepartner Dinge wisse, von welchen der andere gerade keine (umfassende) Kenntnis habe. 5.5 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik nochmals fest, dass es realitätsfern sei, sich in Sicherheit zu wiegen, wenn die eigene Ehefrau bereits seit zwei Monaten inhaftiert sei. Es habe auf der Hand gelegen, dass Ermittlungen wegen gröberen Verstössen im Gange seien und es sei für ihn kaum anzunehmen gewesen, dass sich diese nur gegen seine Ehefrau richteten.