Allerdings sei dies durchaus möglich und es sei dies mit allen Mitteln zu versuchen, da dies eine der Kernaufgaben der Staatsanwaltschaft sei. Zum (Mit-)Wissen der Ehefrau erwidert die Staatsanwaltschaft, dass es alles andere als realitätsfremd sei, wenn ein Ehepartner Dinge wisse, von welchen der andere gerade keine (umfassende) Kenntnis habe. 5.5 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik nochmals fest, dass es realitätsfern sei, sich in Sicherheit zu wiegen, wenn die eigene Ehefrau bereits seit zwei Monaten inhaftiert sei.