Sein freiwilliges Erscheinen zur Einvernahme könne ohne Weiteres auch so verstanden werden, dass er sich seiner Sache sicher gewesen sei bzw. sich in absoluter Sicherheit gewähnt habe. Ausserdem könne es aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden sicher nicht angehen, dass – auch wenn bereits Kollusionshandlungen hätten vorgenommen werden können – sämtliche Ermittlungshandlungen abgebrochen würden und eine beschuldigte Person nicht mit allen Mitteln daran gehindert würde, weiter zu kolludieren. Weiter stehe es dem Beschwerdeführer frei, in jeder einzelnen Einvernahme Aussagen zu machen, wenn er dies wolle.