Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer verkenne, dass es in grösseren und komplexeren Drogenfällen wie dem vorliegenden gerichtsnotorisch sei, dass die Ermittlungen (insbesondere die Vorermittlungen der Polizei) über einen längeren Zeitraum erfolgen würden. Sein freiwilliges Erscheinen zur Einvernahme könne ohne Weiteres auch so verstanden werden, dass er sich seiner Sache sicher gewesen sei bzw. sich in absoluter Sicherheit gewähnt habe.